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LAG Berlin-Brandenburg, 03.07.2007 - 12 TaBV 1166/07 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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Kurzfassungen/Presse
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 15.05.2007 - 34 BV 6765/07
- LAG Berlin-Brandenburg, 03.07.2007 - 12 TaBV 1166/07
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 28.06.1984 - 6 ABR 5/83
Arbeitsgerichtsverfahren: Beteiligungsrecht am arbeitsgerichtlichen …
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 03.07.2007 - 12 TaBV 1166/07
§ 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG schließt nicht nur die Verbindlichkeit des Spruchs der Einigungsstelle bei Geltendmachung von Rechtsansprüchen aus, sondern bereits deren Zuständigkeit, soweit nicht ein freiwilliges Einigungsverfahren nach § 76 Abs. 6 BetrVG zustande kommt (BAG vom 28. Juni 1984, 6 ABR 5/83, NZA 1985, 189).Ob die Einigungsstelle auch dann einzusetzen ist, wenn die Beschwerde tatsächlich einen Rechtsanspruch zum Gegenstand hat, der Arbeitnehmer sich jedoch auf einen solchen Anspruch nicht beruft, es also maßgeblich auf das Vorbringen des Arbeitnehmers ankommt (…so Thüsing, a.a.O. Rdnr. 21 m.w.Nw. zum Streitstand), oder ob es maßgebend darauf ankommt, ob und in welcher Art der Betriebsrat sich der Beschwerde eines Arbeitnehmers annimmt (vgl. BAG vom 28. Juni 1984, 6 ABR 5/83, a.a.O.), kann hier dahinstehen.
Denn Aufgabe der Einigungsstelle ist es nicht, im Verfahren nach § 85 BetrVG als Gutachter darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch gegeben sind (BAG vom 28. Juni 1984, 6 ABR 5/83, a.a.O.).
- LAG Baden-Württemberg, 13.03.2000 - 15 TaBV 4/99
Zuständigkeit der Einigungsstelle bei Beschwerden von Arbeitnehmern
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 03.07.2007 - 12 TaBV 1166/07
Über die Definition des Begriffes "Rechtsanspruch" besteht in Rechtsprechung und Literatur keine Übereinstimmung (vgl. den Überblick in der Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 13. März 2000, 15 TaBV 4/99, AiB 2000, 760).